AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der MG-Objekteinrichtungen GmbH

Stand: 2017


§ 1 Allgemeines

Für unsere Angebote, Lieferungen und das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen, hilfsweise die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 VOB, Teil B, die allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB, Teil C, (AGI), soweit die vorstehend genannten Bedingungen den folgenden Bedingungen nicht entgegenstehen, jeweils in der neuesten Fassung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie unseren G.B. nicht widersprechen, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden.

§ 2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang umfasst die beschriebenen Arbeiten, entsprechend dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages eine Abweichung des Leistungsumfanges, die bei der Abgabe des Preises nicht berücksichtigt wurde, so sind wir berechtigt dem Auftraggeber draus entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfanges sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu berichtigen. Wir behalten uns vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch technische Weiterentwicklung bedingt sind.

§ 3 Preis

Bei Angebotsabgabe nicht erkennbare Erschwernisse und Überschreitungen der normalen Arbeitszeit, die wir nicht zu vertreten haben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Auch bei Aufträgen mit Festpreisen sind wir, wenn der vorgesehene Ausführungstermin sich aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung unserer Selbstkosten (z.B. unvorhersehbare Rohstoffverteuerungen, tariflich Lohnerhöhungen und dergleichen) in Rechnung zu stellen. Unabhängig von den vereinbarten Preisen werden Mehrkosten in Rechnung gestellt, wenn sich die Ausführungstermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Zeiten verschieben, in den aus gesetzlichen, tarifvertragsmäßigen bzw. witterungsbedingten Gründen Mehrkosten anfallen.

§ 4 Fristen

Festgelegte Fristen beginnen erst mit dem Tag zu laufen, an dem vollständige Klarheit wegen der Ausführung des Auftrages erzielt wird. Terminverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Leistung. Behinderung, die auf schlechte Witterungsverhältnisse oder Verzögerungen in der Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen zurückzuführen sind, verschieben die Ausführungstermine entsprechend. Kosten, die durch eine Verzögerung der notwendigen bauseitigen Vorleistung entstehen, werden von uns nicht übernommen. Das Gleiche gilt insbesondere für dadurch notwendig gewordene Materialzwischenlagerungen.

§ 5 Lieferungsbehinderung

Höhere Gewalt, Betriebsausfall in den Werken der Hersteller, Verzögerungen bei der Auslieferung des Materials, die auf Sperrung der Transportwege zurückzuführen sind, die uns zwangsläufig teilweise oder ganz Außerstandsetzen, unsere Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigen uns, die Termine hinauszuschieben. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung steht dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.

§ 6 Abnahme

Nach Fertigstellung sind unsere Arbeiten innerhalb einer Woche an einem zu vereinbarenden Termin abzunehmen. Wirkt der Auftraggeber trotz Mahnung bei der Abnahme nicht mit, so gelten unsere Arbeiten mit dem für die Abnahme vorgesehenen Termin als abgenommen. Größere Arbeiten sind in Teilabschnitten abzunehmen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt. Mit der Abnahme bzw. der Inbenutzungsnahme ist die Gefahr auf den Auftraggeber übergegangen. Das Gleiche gilt, wenn die Abnahme nicht in der vorgenannten Frist von einer Woche erfolgt ist.

§ 7 Abrechnung

Sofern es sich nicht um einen Pauschalpreis handelt erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß oder besonderer Vereinbarung. Das Aufmaß erfolgt je nach Art der ausgeführten Arbeiten nach VOB, Teil C, hilfsweise nach den einschlägigen VDI-Richtlinien bzw. nach den einschlägigen Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI).

§ 8 Haftung und Gewährleistung

Unsere Leistungen erbringen wir nach anerkannten Regeln der Technik. Mängel hat der Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer begründeten Mängelrüge besteht Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung. Ansprüche auf Wandlung, Schadenersatz, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Erfüllung oder Nachbesserung kann nur insoweit gefordert werden, als der Aufwand das Einfache des Auftragswertes nicht übersteigt. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgelegt, dann beträgt sie zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Beendigung der Arbeiten oder eines Teilabschnittes. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist ein Mangel zurückzuführen auf besondere Anweisung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten und vorgeschriebenen Werkstoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung frei. Die Gewährleistung erlischt auch dann, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch Umstände beschädigt wird, für die wir nicht einzustehen haben. Dem Auftraggeber übergebene Muster dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Von der Gewährleistung sind auch Teile ausgeschlossen, die einer natürlichen, verstärkten Abnutzung unterworfen sind.

§ 9 Urheberrecht und technische Unterlagen

An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen und dergleichen, haben wir das alleinige Urheberrecht. Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Im Falle einer Benutzung unserer Vorschläge außerhalb eines uns erteilten Auftrages entfällt für uns jegliche Haftung.

§ 10 Bauseitige Leistungen

Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind und nicht zu erwarten ist, dass andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage behindern. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Arbeiten zu dem mit ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Sofern dies nicht der Fall ist, gehen alle uns dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Zu Lasten des Auftraggebers gehen, wenn nicht anders vereinbart, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle. Die Zufahrtswege müssen auch für Lastzüge befahrbar sein. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so gehen daraus entstehende Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

§ 11 Zahlung

Die Zahlung erfolgt nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu begleichen. Bei Zielüberschreitungen tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Bankspesen hat der Besteller zu tragen. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über §321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Schecks, und Wechsel, deren Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Auftraggebers gehen, gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Skontoabzüge entfallen, wenn nicht mit Eingang des Skonto begünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden. Ein Vermerk des Auftraggebers, wonach eine Zahlung als Schlusszahlung gilt, bedarf unserer Nachprüfung. Wird von uns diesem Vermerk nicht widersprochen, so gilt dies nicht als Anerkenntnis der Schlusszahlung. Bei Zielüberschreitungen können wir die Fortsetzung der Montagearbeiten verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist. Das gleich Recht steht uns zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine Verschlechterung eintritt. In diesem Fall wird der Gegenwert der bereits erbrachten Leistungen sofort fällig. Der Auftraggeber kann die Unterbrechung der Arbeiten dadurch abwenden, dass er uns genehme Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaften) stellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsgeld geltend zu machen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

Das an die Baustelle gelieferte Material bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig Bauherr bzw. erlangt er aufgrund unserer Leistung eine Forderung gegen einen Dritten, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen seine Rechte, die ihm gegenüber Dritten zustehen, mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns abgetretenen Forderung unsere laufende Förderung aus diesem oder einem anderen Geschäft insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zu anteiligen Rückübertragung verpflichtet. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien darf der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

§ 13 Vertretungsbefugnis

Diejenigen Personen, die sich als Beauftragte des Auftraggebers ausweisen, gelten als Bevollmächtige des Auftraggebers. Ihre Anweisungen und Erklärungen – auch soweit diese den Leistungsumfang ändern- sind verbindlich.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Deutsches Recht

Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist der Sitz des Lieferwerkes. Ausschließlicher Gerichtsstand aller Rechtsstreitigkeiten aus Lieferverträgen ist das für den Sitz des Lieferwerkes zuständige ordentliche Gericht, nämlich das Amtsgericht in Betzdorf/Sieg. Für alle Verträge zwischen uns und unseren Abnehmern gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 15 Ergänzung der Bedingungen/Schlussbestimmungen

Der jeweilige Auftrag gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn dieser nicht innerhalb 8 Tagen zurückgegeben wird! Sollten Bestimmungen dieser Vertrags-und Lieferbedingungen unwirksam sein, oder werden/sollten sich in diesen Bedingungen Lücken herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Erfüllung von Lücken, soll eine angemessene Regelung gelten, die -soweit nur rechtlich möglich- dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Abweichungen und Änderungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.